Rechtsanwalt Dr. Thomas RinneUnwirksamkeit von kündigungserschwerenden Klauseln in Handelsvertreterverträgen

Das deutsche Recht schützt Handelsvertreter in besonderer Weise - nicht nur durch einige unabdingbare Regelungen im Handelsgesetzbuch, sondern auch durch die sogenannte AGB-Prüfung. Stellt der Unternehmer dem Handelsvertreter einseitig Vertragsbestimmungen, unterliegen diese einer strengen Prüfung der „unangemessen Benachteiligung“ des Vertragspartners. Der BGH kippt daher in schöner Regelmäßigkeit Klauseln in Handelsvertreterverträgen, mit teilweise ganz erheblichen wirtschaftlichen Folgen – je nach Sichtweise positiven oder negativen. Ganz selten passiert es aber auch, dass der BGH gar nicht auf die AGB-Prüfung zurückgreift, sondern bereits annimmt, dass die Klausel gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Am 05. November 2015 hat der BGH einen solchen Fall entschieden.
Es ging um einen Vermögensberater, der von „seinem“ Unternehmer nicht nur Provisionen erhielt, sondern vertragsgemäß auch einen „Bürokosten- und Organisationsleistungszuschuss“ (BOZ), eine erfolgsunabhängige Zahlung, um sich die notwendige Vertriebsstruktur aufzubauen. Vertragsgemäße Voraussetzung für die Zahlung war aber, dass der Handelsvertretervertrag „zum Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt“ sein müsse. Die Kündigungsfrist des Vertrages waren 30 Monate zum Ende eines Kalenderhalbjahres.
Nun kündigte der Handelsvertreter im Januar 2011 zum 30. Juni 2014. Er hätte also nach der Klausel die restliche Vertragslaufzeit ohne den BOZ bestreiten müsse. Das sah der BGH anders. Die Klausel sei unwirksam, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoße (§ 134 BGB). § 89 Abs. 2 HGB verbietet eine längere Kündigungsfrist für den Handelsvertreter als für den Unternehmer. Das, so der BGH, sei nicht nur bei offen unterschiedlichen Kündigungsfristen der Fall, sondern auch, wenn die Kündigung dem Handelsvertreter erschwert wird. Eine solche Klausel ist unwirksam.
Rechtsanwalt Dr, Thomas Rinne
Buse Heberer Fromm
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