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Handelsvertretervertrag - Rechtsanwälte berichten über die Praxis

Rechtsanwalt Christian Lentföhr Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Ausgleichsanspruch

Bild AnwaltBei Beendigung des Vertragsverhältnisses steht dem Handelsvertreter im Anwendungsbe-reich der EU-Richtlinie eine Gegenleistung für Vorteile zu, die dem Unternehmer durch den vom Handelsvertreter mitgeschaffenen Kundenstamm nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses verbleiben. Der Ausgleichsanspruch entsteht nur, wenn fortdauernde erhebliche Unternehmervorteile aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden entstehen, die der Handelsvertreter geworben hat; Provisionsverluste für den Handelsvertreter eintreten und Billigkeitsgesichtspunkte erfüllt werden.

Ein Ausgleichsanspruch nach deutschem Recht setzt die wirksame Beendigung des Vertrags voraus. Der Ausgleichsanspruch dient dazu, den Handelsvertreter dafür zu entschädigen, dass er die Vorteile aus von ihm geschaffenen Kundenbeziehungen zukünftig nicht mehr nutzen kann.

Demnach setzt der Ausgleichsanspruch zunächst eine wirksame Beendigung des Vertragsverhältnisses voraus. Hierzu zählt neben der Kündigung auch die einvernehmliche Aufhebung. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn der Weg der einverständlichen Aufhebung des Vertrags nur aus Entgegenkommen gegenüber dem Handelsvertreter gewählt worden ist, um eine Kündigung aus wichtigem Grund, zum Beispiel schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters, zu vermeiden.

Der Handelsvertreter kann aufgrund Beendigung seines Handelsvertretervertrags nur einen angemessenen Ausgleich verlangen.
Dies setzt nach § 89 b) HGB voraus, dass
1. der Handelsvertreter neue Kunden geworben hat und der Unternehmer aus dieser Geschäftsbeziehung auch nach Beendigung erhebliche Vorteile hat
und
2. der Handelsvertreter Provisionsansprüche verliert, die er aus zukünftigen Geschäften mit diesen Kunden hätte;
3. die Zahlung eines Ausgleichs unter allen Gesichtspunkten der Billigkeit entspricht.

Ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b) Absatz 1) HGB wird derart ermittelt, dass der mit den durch den Handelsvertreter geworbenen Kunden erzielte Umsatz festgestellt wird. Dauerte das Vertragsverhältnis weniger als drei Jahre, wird der während der Vertragsdauer erzielte Umsatz zugrundegelegt. Von dem sich aus diesem Umsatz ergebenden Provisionsverlust des Handelsvertreters sind aufgrund der Billigkeit gewisse Abzüge vorzunehmen.

Erst der so errechnete Betrag unterliegt der Höchstbetragsbeschränkung von einer durchschnittlichen Jahresprovision nach Abs. 2 der Norm. Falsch ist es, die Höchstbetragsbeschränkung als Regelbeispiel anzunehmen, sie ist lediglich eine Korrektur der Höhe nach.

Christian Lentföhr
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Zertifizierter Berater Steuerrecht
für mittelständische Unternehmen (DASV e.V.)

SNP Schlawien Partnerschaft mbB
Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer

Josephinenstraße 11 - 13
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Fax: +49 211 537 537 337
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