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Handelsvertretervertrag - Rechtsanwälte berichten über die Praxis

Rechtsanwältin Dr. Patrizia Antoni

Die Kündigung des Handelsvertretervertrags

Bild AnwaltDer Handelsvertretervertrag ist ein besonderer Vertrag. Er kann zwar jederzeit ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gekündigt werden, doch ist dieser Schritt für beide Parteien gut zu überdenken. Das Handelsgesetzbuch sieht nämlich für einige Fälle der Beendigung eines Handelsvertretervertrages eine Zahlung des Unternehmers an den Handelsvertreter (Ausgleichsanspruch) vor, für andere Fälle jedoch nicht. Insoweit ist das Verhältnis der Vertragsparteien eines Handelsvertretervertrages in gewisser Weise sogar enger als das der Parteien eines Arbeitsvertrages.

Grundsätzliches
Bestehen des Ausgleichsanspruchs
Nichtbestehen des Ausgleichsanspruchs
Berechnung und Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs
Fristen

Grundsätzliches
Der Handelsvertreter ist selbständig und daher weisungsfrei. Er bestimmt selbst über Arbeitsort, Arbeitszeit und Art der Ausführung seiner Tätigkeit. Seine Vergütung sind Provisionszahlungen für vermittelte Aufträge bzw. neu geworbene Kunden. Dadurch trägt er maßgeblich zum Erfolg des von ihm vertretenen Unternehmens bei. Das Unternehmen profitiert in der Regel langfristig von dem durch den Handelsvertreter aufgebauten Auftragsbestand bzw. Kundenstamm. Daher normiert das Gesetz, dass der Handelsvertreter in bestimmten Fällen eine Sonderzahlung erhalten soll, wenn er aus dem Unternehmen ausscheidet. Grundgedanke dieser Regelung ist es, dem Handelsvertreter einen Ausgleich dafür zukommen zu lassen, dass er keine Provisionen mehr erhält, das Unternehmen aber dennoch von seinem vorherigen Tun weiterhin profitiert.

Bestehen des Ausgleichsanspruchs
Der Handelsvertreter hat in folgenden Fällen Anspruch auf den genannten Ausgleich:
- wenn der Unternehmer ihm ordentlich kündigt;
- wenn der Handelsvertreter kündigt und der Unternehmer diese Kündigung durch sein Verhalten veranlasst hat;
- wenn ihm wegen Krankheit oder Alter eine weitere Tätigkeit nicht zugemutet werden kann und er deshalb ausscheidet.
In den hier genannten Fällen ist der Handelsvertreter gezwungen, seine Tätigkeit zu beenden, der Unternehmer profitiert jedoch gleichwohl noch aus dem vom Handelsvertreter geworbenen Kunden.

Nichtbestehen des Ausgleichsanspruchs
Der Ausgleichsanspruch besteht dagegen nicht, wenn das Vertragsverhältnis durch den Handelsvertreter gekündigt wird, ohne dass der Unternehmer hierzu einen begründeten Anlass gesetzt hat. Er besteht auch nicht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaftem Verhalten des Handelsvertreters kündigt.
Hinter diesen in § 89b HGB genannten Ausschlüssen steckt die Wertung, dass der Handelsvertreter nicht mit dem Ausgleichsanspruch belohnt werden soll, wenn der Unternehmer durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses im Grunde genommen Nachteile hat. Diese Nachteile hat der Unternehmer, wenn der Handelsvertreter ordentlich aus freien Stücken kündigt. Er ist dann gezwungen, einen neuen Handelsvertreter einzuarbeiten, obwohl er das gar nicht wollte. Weiterhin hat er Nachteile, wenn er das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kurzfristig beenden muss. In dem Fall hat der Unternehmer meist Umsatzeinbußen, da er das Vertragsgebiet kurzfristig nicht adäquat betreuen kann.
In jedem Fall sollte eine Beendigung des Handelsvertretervertrags durch Kündigung daher von beiden Seiten gut überlegt werden. Fehler und überstürztes Handeln können teuer sein. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine fristlose Kündigung des Unternehmers unwirksam war, so muss er entgegen seiner Planung dennoch einen Ausgleichsanspruch zahlen. Umgekehrt erhält der Handelsvertreter keinen Ausgleichsanspruch, der selber fristlos kündigt, weil er das Vertragsverhältnis subjektiv unzumutbar fand, ein Gericht dieses jedoch anders sieht.
Beide Vertragsparteien sind daher gehalten, etwaige Unstimmigkeiten gut zu dokumentieren und schriftlich an die andere Partei zu adressieren. Basierend auf bloßen Behauptungen wird ein Gericht das Bestehen eines wichtigen zur Kündigung berechtigenden Umstandes nicht bestätigen.

Berechnung und Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs
Vorausgesetzt der Ausgleichsanspruch besteht, da z.B. eine ordentliche Unternehmerkündigung ohne wichtigen Grund vorliegt, stellt sich immer noch die Frage, wie der Ausgleichsanspruch zu berechnen ist. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht steht dem Handelsvertreter nicht automatisch eine Jahresprovision berechnet aus seinem Durchschnittsumsatz der letzten 5 Jahre (Versicherungsvertreter höchstens drei Jahresprovisionen) zu. Der Anspruch besteht nur soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung auch zukünftig erhebliche Vorteile hat und wenn die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs nach allen Umständen der Billigkeit entspricht. Damit kommt es sehr auf die Verhältnisse im Einzelfall an:
- Wurden in der Vergangenheit Kunden für Einmalgeschäfte angeworben, oder Kunden für eine dauerhafte Vertragsbeziehung?
- Ist der Wirtschaftszweig für den die Kunden angeworben wurden rückläufig?
- Wir hoch ist die grundsätzliche Abwanderungsquote?
- Wechselt der Handelsvertreter zu einem Konkurrenzunternehmen und wird der Unternehmen deswegen Kunden verlieren?
- Und vieles mehr.

Handelsvertreter und Unternehmer sollten sich also ein realistisches Bild von ihrer Geschäftsbeziehung machen, wenn es an die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs geht.

Fristen
Der Anspruch auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs muss binnen eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden, § 89b Abs. IV HGB.

Rechtsberatung
Sie möchten ein Handelsvertreterverhältnis beenden, sind sich aber nicht sicher, ob der von Ihnen angenommene Kündigungsgrund besteht oder ob und in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch besteht? Sie haben sonstige Fragen zu Ihrem Handelsvertreterverhältnis oder benötigen Beratung zu wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen? Wir beraten Sie gerne. Wir verfügen über jahrelange Erfahrung in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts sowie der Vertragsgestaltung- und -verhandlung. Unsere entsprechende Expertise wird auch durch die in unserem Hause vorhandenen Fachanwaltschaften im Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Steuerrecht belegt.

AHS Rechtsanwälte, Dr. Patrizia Antoni, Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Steuerrecht, Büro Köln: Theodor-Heuss-Ring 1, 50668 Köln, Tel.: 0221 – 9730960, Fax: 0221 – 97309625, info@ahs-kanzlei.de, www.ahs-kanzlei.de

Büro Bonn: Rüngsdorfer Straße 24, 53173 Bonn, 0228-9569717, Fax: 0228-9569730, info@ahs-kanzlei.de, www.ahs-kanzlei.de
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