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Handelsvertretervertrag - Rechtsanwälte berichten über die Praxis

Rechtsanwalt Christian Westermann

Der Buchauszug - wichtiges Instrument fĂĽr den Handelsvertreter

Bild AnwaltGemäß § 87c Abs.2 HGB kann der Handelsvertreter einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm Provision gebührt.

Der Buchauszugsanspruch ist damit ein Hilfsanspruch, der dem Handelsvertreter die Durchsetzung seiner Provisionsansprüche ermöglichen bzw. erleichtern soll. Der Unternehmer wird mit der Erteilung des Buchauszugs nämlich zu umfangreichen Auskünften über Informationen verpflichtet, auf die der Handelsvertreter ansonsten in der Regel keine Zugriffsmöglichkeit hat.


Im Buchauszug enthaltene Informationen:

Typischerweise muss der Buchauszug, insbesondere die nachfolgenden Information enthalten:

• Kunde mit genauer Anschrift;
• Auftragsdatum;
• Auftragsnummer;
• Auftragswert;
• Auftragsinhalt;
• Rechnungsdatum;
• Rechnungsnummer;
• Rechnungsbetrag;
• Stadium der Ausführung des Geschäfts;
• Datum eingegangener Zahlungen;
• Höhe eingegangener Zahlungen;
• Änderungen / Annullierungen von Geschäften unter Angabe von Gründen hierfür,
- insbesondere im Falle von Ă„nderungen des Auftrags: Datum, Grund, Art der Ă„nderung;
- im Falle der Nichtzahlung: Datum und Nachweis der Mahnung, ggf. Vollstreckung und anschlieĂźend Datum der Feststellung der Nichtzahlung.

Besonders wichtig ist dabei, dass der Buchauszug auch Angaben zu solchen Geschäften enthalten muss, über deren Provisionspflicht Streit besteht. Über die Frage, ob ein Geschäft tatsächlich provisionspflichtig ist, wird nicht auf der Ebene des Buchauszugs entschieden. Das von Unternehmerseite oftmals gegen den Buchauszug vorgebrachte Argument, es seien alle provisionspflichtigen Geschäfte abgerechnet und verprovisioniert worden, ist damit unbeachtlich. Genau dies zu überprüfen ist Sinn und Zweck des Buchauszugs!

Der Buchauszugsanspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen geknĂĽpft, als dass der Handelsvertreter ihn gegenĂĽber dem Unternehmer geltend macht.


Unternehmer darf nicht auf dem Handelsvertreter vorliegende Informationen verweisen:

Als weiteres Kernargument von Unternehmerseite gegen den Buchauszug wird dagegen regelmäßig vorgebracht, dem Handelsvertreter lägen bereits alle erforderlichen Informationen vor. Auch dies trifft in der Praxis aber erfahrungsgemäß nur in den wenigstens Fällen zu:

Selbst wenn die Informationen beim Handelsvertreter grundsätzlich vorhanden sind, ist dieser nicht verpflichtet, sie selbst aus dem Konvolut der ihm vorliegenden Unterlagen zusammenzutragen. Vielmehr ist es nach dem Willen des Gesetzgebers Aufgabe des Unternehmers dem Handelsvertreter die Informationen in einer geordneten Übersicht zur Verfügung zu stellen.

Grenze für den Buchauszug ist dabei allein die Rechtsmissbräuchlichkeit, d.h. wenn der Buchauszugsanspruch nicht zur Erlangung von Informationen bzw. zur Überprüfung der Abrechnungen, sondern als Schikane gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht wird. Rechtsmissbräuchlichkeit liegt aber nach ständiger Rechtsprechung nicht dadurch vor, dass der Unternehmer den Buchauszug ggf. nur unter immensem Zeit-, Personal- oder Kostenaufwand erstellen kann.


Auf den Anspruch auf Buchauszug sollte man vorbereitet sein:

Von Unternehmerseite sollte daher stets darauf Wert gelegt werden, die für den Buchauszug erforderlichen Daten und Informationen so aufbereitet zur Verfügung zu haben, dass der Buchauszug – der erfahrungsgemäß immer erst dann geltend gemacht wird, wenn das Vertragsverhältnis bereits belastet ist – „auf Knopfdruck“ erstellt werden kann. Dann müssen nicht umfangreiche Daten aus mehreren Vertragsjahren ggf. händisch zusammengeführt werden.

Auch wenn der Buchauszugsanspruch vom Gesetzgeber nicht als solches konzipiert wurde, so hat er sich in der Praxis doch bereits in vielen Fällen als probates Druckmittel und „Türöffner“ für erfolgreiche Vergleichsverhandlungen und eine zügige Streitbeilegung erwiesen.

CHRISTIAN WESTERMANN
Rechtsanwalt
Fachanwalt fĂĽr Handels- und Gesellschaftsrecht

ROSE & PARTNER LLP. | Rechtsanwälte Steuerberater
Jungfernstieg 40
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Telefon +49 (0) 40.4143759 - 0
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