Rechtsanwalt Dirk Lahmsen, Anwalt für VertriebsrechtEwig unklar: Überhang- und nachvertragliche Provisionen

Um es voranzustellen: Es gibt ihn, den Unterschied zwischen( normalen ) Provisionen, Ãœberhangprovisionen und nachvertraglichen Provisionen.
Unklarheit besteht häufig über beiden letztgenannten Provisionsarten.
Entscheidend ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen dem vertretenen Unternehmen und dem Kunden. Liegt dieser noch während der Laufzeit des Handelsvertretungsvertrages und erfolgt nur die Ausführung des Geschäfts ( z. B. die Lieferung ) nach Vertragsende, so resultiert daraus eine sogenannte Überhangprovision.
Kommt das Geschäft allerdings erst nach dem Ende des Handelsvertretungsvertrages zustande, so entsteht daraus ein Anspruch auf eine sogenannte nachvertragliche Provision.
Allerdings nur, wenn der Vertragsschluss überwiegend auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist und er innerhalb „angemessener Zeit „ nach Vertragsende ( Ende des Handelsvertretungsvertrages ) erfolgt; so steht es in § 87 HGB.
Über den unbestimmten Rechtsbegriff „ angemessene Zeit „ entsteht zwischen den Vertragsparteien häufig Streit. Es ist hier sinnvoll, den Begriff im Vertriebsvertrag festzulegen.
Übrigens: Grundsätzlich lassen sich beide Provisionsarten vertraglich ausschließen.
Häufig finden sich Regelungen wie: „…..steht dem Handelsvertreter eine Provision für Geschäfte zu, die während der Vertragslaufzeit abgeschlossen und ausgeliefert werden“.
Zumindest nachvertragliche Provisionen sind damit ausgeschlossen. Ebenso Überhangprovisionen, es sei denn, es liegt ein grobes Missverhältnis vor; etwa bei langfristigen Lieferverträgen oder im Projektgeschäft mit langem Vorlauf wie etwa in der Automobilbranche.
Gut zu wissen ist für das Ende des Vertriebsvertrages: Nach mittlerweile fest stehender Rechtsprechung müssen Überhangprovisionen in die Berechnung des ausgleichsrechtlichen Höchstbetrages einbezogen werden.
Häufig wird dieses Detail bei der Ausgleichsberechnung übersehen und der Handelsvertreter „verschenkt“ einen Teil seines Ausgleichsanspruches.
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