Gesetzliche Regelungen für Handelsvertreter nach dem HGB
In Deutschland arbeiten selbstständige Handelsvertreter hauptsächlich auf Grundlage des Handelsgesetzbuches (HGB). Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen stehen in den §§ 84 bis 92c HGB.
1. Die wichtigsten Gesetze für Handelsvertreter
Gesetz Bedeutung
§§ 84–92c HGB Handelsvertreterrecht, Provisionen, Pflichten, Kündigung und Ausgleichsanspruch
BGB Allgemeines Vertragsrecht, Schadensersatz und Verjährung
GewO Gewerbeanmeldung und gewerberechtliche Vorschriften
UStG Umsatzsteuer auf Provisionen und sonstige Leistungen
EStG Einkommensteuer auf Gewinne
HGB §§ 238 ff. Buchführungspflichten, soweit anwendbar
DSGVO und BDSG Datenschutz bei Kunden- und Geschäftskontakten
UWG Wettbewerbsrecht, insbesondere Kundenwerbung und Akquise
2. Die wichtigsten Paragrafen des Handelsgesetzbuches
Paragraf - Regelungsinhalt
§ 84 HGB - Definition des selbstständigen Handelsvertreters
§ 85 HGB - Vertragsurkunde
§ 86 HGB - Pflichten des Handelsvertreters
§ 86a HGB - Pflichten des Unternehmers
§ 87 HGB - Provisionsanspruch
§ 87a HGB - Entstehung und Wegfall der Provision
§ 87b HGB - Berechnung der Provision
§ 87c HGB - Provisionsabrechnung und Buchauszug
§ 88 HGB - Verjährung von Ansprüchen
§ 89 HGB - Ordentliche Kündigung
§ 89a HGB - Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 89b HGB - Ausgleichsanspruch nach Vertragsende
§ 90 HGB - Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
§ 90a HGB - Wettbewerbsverbot nach Vertragsende
§ 92 HGB - Versicherungsvertreter
§ 92a HGB - Einfirmenvertreter
§ 92b HGB - Handelsvertreter im Nebenberuf
§ 92c HGB - Handelsvertreter außerhalb der EU/des EWR
3. Besonders wichtig: § 84 HGB
Das Gesetz definiert den Handelsvertreter folgendermaßen:
Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in
dessen Namen abzuschließen.
Ein Handelsvertreter ist selbstständig, wenn er im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
Dabei ist wichtig: Ein Handelsvertreter kann für mehrere Unternehmen tätig sein, sofern keine vertraglichen oder gesetzlichen Beschränkungen entgegenstehen.
4. Weitere Besonderheiten
Für bestimmte Handelsvertreter gelten zusätzliche Vorschriften:
- Versicherungsvertreter: insbesondere § 34d GewO und Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV).
- Immobilienmakler: insbesondere § 34c GewO und Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), soweit die Tätigkeit darunter fällt.
- Finanzanlagenvermittler: insbesondere § 34f GewO und Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV).
- Handelsvertreter im Nebenberuf: Sonderregelungen nach § 92b HGB.
Die genaue Einordnung hängt von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit ab.